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§ 1 Zusatzleistungen

1.1 Sämtliche Leistungen, die nicht in Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als
Zusatzleistung, insbesondere sind dies
·  die Erstellung von weiteren Konzepten,
·  die Leitung der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag
·  die Teilnahme der Hochzeitsplanerin bei Detailabsprachen zwischen den Auftraggeber und den Unternehmen sowie sonstige Leistungen in Bezug auf Unternehmen, die nicht in Zusammenarbeit mit der Hochzeitsplanerin stehen und vom Auftraggeber direkt beauftragt worden sind. Zusatzleistungen müssen separat schriftlich vereinbart werden. Der Ausgleich von Reisekosten, Porto, Versand
und Telefonkosten ist zwischen den Partein gesondert zu vereinbaren. Bei Komplettplanungen sind die Auslagen sowie die Fahrtkosten inklusive.


§ 2 Vertragspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber unterstützt die Dienste der Hochzeitsplanerin, indem er gemeinsam mit der Hochzeitsplanerin seine Vorstellungen und Wünsche in der besonderen Leistungsbeschreibung festgelegt.

2.2 Der Auftraggeber wird mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten anweisen, der Hochzeitsplanerin Kopien von Rechnungen zu übermitteln, die Leistungen zum Inhalt haben, die in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen.
Sollte der Dritte eine Übermittlung der Rechnungen verweigern, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Kopien über Rechnungen, die er von Dritten im
Rahmen der Durchführung der Veranstaltung erhält, an der Hochzeitsplanerin selbst zu übermitteln. Ansonsten ist eine Budget-Einhaltung ausgeschlossen.

2.3 Der Auftraggeber ist für die pünktliche vollständige Rückgabe der Leihartikel verantwortlich. Max. 6 Tage nach der Veranstaltung. Es sei denn, es ist anders lautendes schriftlich vereinbart. Beschädigte, abhanden gekommene Leihartikel sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Und werden in Rechnung gestellt.


§ 3 Vertragsstrafe

3.1 Wird die Veranstaltung/Dienstleistung z.B. nach Stornierung oder Ausübung des Rücktrittsrechts ganz oder teilweise ohne Beteiligung von yourhappyday durchgeführt, aber unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen, so verpflichten sich die Auftraggeber, an yourhappyday als Vertragsstrafe die Vermittlungsvergütung zzgl. Auslagenpauschale sowie eines Betrages in Höhe von 1.500,00 € unter Anrechnung bisheriger Zahlungen (z.B. einer gezahlten Stornierungspauschale oder Konzeptionsgebühr ) zu zahlen.

3.3 Den Auftraggebern steht Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass yourhappyday ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.


§ 4 Vergütung

4.1 Die zu Gunsten der Hochzeitsplanerin entstehende Vergütung ist nach Rechnungsstellung/ Konzepterstellung innerhalb von 14 Tagen fällig. Soweit nicht anders vereinbart, werden von yourhappyday zwei Abschlagszahlungen und eine Endabrechnung vorgenommen. Die erste Abschlagszahlung erfolgt nach
Auftragsbestätigung.

4.2 Vergütungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht 1 Woche nach Zugang der Rechnung/Konzeptes ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber erfolgt.

4.3 Die Hochzeitsplanerin hat auch dann Anspruch auf die Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von der Hochzeitsplanerin zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.


§ 5 Verzug

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über den Basissatz der BGB (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 6 Stornierung, Kündigung

6.1 Die Auftraggeber haben grundsätzlich das Recht, zu den nachstehenden Stornobedingungen jederzeit vom abgeschlossenen Beratungsvertrag zurückzutreten. Ein Vertragsrücktritt ist allerdings nicht bei einer Locationberatung möglich; hier ist auch für den Verzicht auf die von der Auftragsnehmerin zu erbringende Leistung jedenfalls der vereinbarte Pauschalpreis zur Gänze zu bezahlen. Für den Fall des Rücktrittes einer Komplettbetreuung richtet sich die Stornogebühr nach dem bekannt gegebenen Hochzeitstag. Bis sechs Wochen vor dem angegebenen Hochzeitstag beträgt die Stornogebühr 50%, bis vier Wochen vor dem Hochzeitstag 75%,bis eine Woche vor dem Hochzeitstag 90% und ab einer Stornierung kürzer als eine Woche vor dem Hochzeitstag 100% vom vereinbarten Bruttopreis. Bei Rücktritt von einem vereinbarten Teilmanagement und/oder dem Hochzeitstag-Service werden bis zu vier Wochen vor dem Hochzeitstag 50%, bis zu zwei Wochen voher 75% und ab einer Stornierung kürzer als zwei Wochen 100% des vereinbarten Bruttobetrages in Rechnung gestellt. Ist eine Abrechnung nach Stundenaufwand vereinbart, hat yourhappyday das Recht, sämtliche bis zur Stornierung geleistete Stunden zu verrechnen.

6.2 Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist seitens des Auftraggebers ausgeschlossen. Die Hochzeitsplanerin kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr als 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund bleibt
hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für die Hochzeitsplanerin dann vor, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

6.3 Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil aus einem anderen Grunde, d.h. nicht aufgrund eines Rücktritts vor der Durchführung der Veranstaltung aufgelöst, so hat „yourhappyday“ dennoch Anspruch auf die Vergütung (Auflösungspauschale, Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer), es sei denn, es liegt eine ordentliche Kündigung durch die Hochzeitsplanerin vor. In diesem Fall sind die Ansprüche der Hochzeitsplanerin konkret zu berechnen, die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind. Bereits geleistete Zahlungen werden dann auf die Auflösungspauschale angerechnet.


§ 7 Haftung

7.1 Die Hochzeitsplanerin haftet gegenüber dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für unmittelbare Personen- oder Sachschäden und die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
In jedem Fall ist die Haftung für „yourhappyday“ auf die vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.

7.2 Ansprüche gegenüber Dritten, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten unverzüglich gegenüber diese direkt geltend zu machen.


§ 8 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung

8.1 Der Auftraggeber kann Gegenansprüche der Hochzeitsplanerin, Zurückbehaltungsrechte nur aus dem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8.2 Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Auftraggebers von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grundeiner zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Partein besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.


§ 9 Datenverarbeitung / Abbildungen Fotos

9.1 Alle der Hochzeitsplanerin durch den Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offen gelegt und weitergeleitet.

9.2 Die durch die Hochzeitsplanerin selbst erstellten oder von Kunden zur Verfügung gestellten Bilder dürfen für Marketingzwecke z.B. Internetseiten, Broschüren, Zeitungen etc. veröffentlicht werden.

9.3.Abbildungen und Fotos in Broschüren, Internetseiten und Präsentationen auf CD/DVD können von der Wirklichkeit in Farbe, Form, u.ä. geringfügig abweichen.

9.4 Der Kunde versichert, dass durch die von ihm gelieferten Daten (Texte, Grafiken und Bilder) keine Rechte Dritter sowie Rechtsvorschriften oder Copyrights verletzt werden. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung von Rechtsvorschriften oder Urheberrechten aus von ihm zur Verfügung gestellten Daten entstehen.


§ 10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Hochzeitsplanerin; ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet.

10.2 Sollte es sich bei dem Auftraggeber um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen oder ähnliches sind unverzüglich der Hochzeitsplanerin schriftlich anzuzeigen.

10.3 Sollte ein Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Partein sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommen.

10.4 Gerichtsstand ist Heilbronn, Baden-Württemberg, wenn nicht anders vereinbart. Es gilt deutsches Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download:    

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